AGB - Seehof Gisch

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Auszug aus den Österreichischen Hotelvertragsbedingungen





Auflösung (Stornierung) des Beherbergungsvertrages

1. Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
2. Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag der Gäste kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung gelöst werden, es ist jedoch Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
3. Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes sich erspart hat, oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Nach den Erhebungen des Fachverbandes der Beherbergungsbetriebe werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20% des Zimmerpreises, sowie 30% des Verpflegungspreises betragen. Dem Beherbergungsbetrieb obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§1107 ABGB).





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